Weitere Entscheidung unten: OLG Naumburg, 25.02.2002

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   OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01   

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OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01 (https://dejure.org/2002,3360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2002 - 15 W 274/01 (https://dejure.org/2002,3360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 15 W 274/01 (https://dejure.org/2002,3360)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 25 T 293/01
  • AG Bielefeld - 3 II 30/01
  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2048 (Ls.)
  • FGPrax 2002, 176
  • FamRZ 2002, 1731
  • Rpfleger 2002, 437
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97

    Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Vor der Eintragung hat er zu prüfen, ob auf Grund der materiellen Rechtslage die Voraussetzungen einer Namensänderung vorliegen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 316, 317).

    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31 a, 65 Abs. 2 PStG; vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1382, 1383; BayObLG FamRZ 1998, 316, 317; Senat StAZ 1981, 272, 273).

    Das BayObLG (FamRZ 1998, 316 m.w.N.) hat demgegenüber eine Anschließung des Kindes an die Namenserklärung seiner Mutter auf der Grundlage des § 1617 Abs. 2 BGB a.F. zugelassen, wenngleich es das Aufeinandertreffen gegenläufiger Wertungsgesichtspunkte in einem solchen Fall herausgestellt hat, nämlich das Schutzbedürfnis des Kindes an der Namensübereinstimmung mit seiner allein sorgeberechtigten Mutter einerseits sowie eine im Einzelfall dem Kindeswohl dienliche Kontinuität der Fortführung des ihm zur Sicherung der Namensübereinstimmung in der Stieffamilie erteilten Namens.

  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Wegen Abweichung von der gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Dresden (StAZ 2000, 341) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    So zu entscheiden sieht sich der Senat indes gehindert durch den auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12.04.2000 (veröffentlicht in StAZ 2000, 341).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 3 Wx 405/99

    Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Für die Fallkonstellation gemeinsamer Kinder mit einem aus dem Ehenamen abgeleiteten Geburtsnamen haben dementsprechend das BayObLG (StAZ 200, 299) und das OLG Düsseldorf (StAZ 2000, 343) eine Anschließung des Kindes an die Namenserklärung seiner Mutter nach § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB für ausgeschlossen erachtet.
  • OLG Hamm, 13.04.2000 - 15 W 75/00

    Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG; Beurkundungspflicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Mit der Vorlage muß die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung angestrebt werden Der Standesbeamte bestimmt damit, über die Vornahme welcher konkreten Amtshandlung das Gericht entscheiden soll, also über den Gegenstand des Verfahrens Der Standesbeamte leitet mit seiner Vorlage lediglich das gerichtliche Verfahren ein Entgegen der Gestaltung des Rubrums der Entscheidungen beider Vorinstanzen ist der Standesbeamte nicht Beteiligter des Verfahrens (Senat FGPrax 2000, 190).
  • LG Fulda, 06.09.1999 - 5 T 301/99

    Änderung des Kindesnamen durch die Eheschließung der Mutter

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Eine restriktive Auslegung des § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB, die im Falle einer Einbenennung gem. § 1618 S. 1 BGB gleichwohl den Individualnamen des allein sorgeberechtigten Elternteils als maßgebend ansieht, hält der Senat für ausgeschlossen (ebenso LG Fulda FamRZ 2000, 689; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1618 Rdn. 27; Wagenitz, a.a.O., S. 1552; Erman-Michalke, BGB, 10. Auflage, § 1618 Rdnr. 13; Kraus StAZ 2000, 309).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1998 - 3 W 222/98

    Anschlusserklärung eines nichtehelichen einbenannten Kindes an die Namensänderung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31 a, 65 Abs. 2 PStG; vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1382, 1383; BayObLG FamRZ 1998, 316, 317; Senat StAZ 1981, 272, 273).
  • OLG Hamm, 08.12.1980 - 15 W 197/80
    Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01
    Der Begriff des Geburtsnamens ist nicht auf den Namen im Zeitpunkt der Geburt beschränkt, sondern ergibt sich - wie auch der Definition in § 1355 Abs. 6 BGB zu entnehmen ist - aus dem gesamten Geburtseintrag einschließlich etwa später eingetragener Randvermerke über Namensänderungen (§§ 29 bis 31 a, 65 Abs. 2 PStG; vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 1382, 1383; BayObLG FamRZ 1998, 316, 317; Senat StAZ 1981, 272, 273).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04

    Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger

    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10237
OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02 (https://dejure.org/2002,10237)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 8 UF 31/02 (https://dejure.org/2002,10237)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 8 UF 31/02 (https://dejure.org/2002,10237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unverschuldete Fristversäumung eines Rechtsmittels bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmittelbelehrung eines ablehnenden Einbenennungsbeschlusses; Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung

  • Judicialis

    FGG § 19; ; FGG § 64 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 516; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3 S. 2; ; ZPO § 621 e Abs. 3 S. 1; ; BGB § 1618 Abs. 1; ; KostO § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1731
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 18.11.1999 - 8 WF 300/99

    Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02
    Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 S. 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999 Akz. XII ZB 139/99; Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99).

    Dabei ist es unerheblich, ob die Ersetzung der Zustimmung dem Wohl des Kindes lediglich dienen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 139/99

    Rechtsmittel des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Einbenennung des Kindes

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.02.2002 - 8 UF 31/02
    Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 S. 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999 Akz. XII ZB 139/99; Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99).
  • OLG Naumburg, 29.10.2003 - 8 UF 144/03

    Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nur bei Erforderlichkeit

    Die Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.02, AZ: 8 UF 31/02).
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